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UNSERE ALLGEMEINEN LIEFER- UND ZAHLUNGS­BEDINGUNGEN

Allgemeines & Geltungsbereich

  1. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  4. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
  5. Soweit eine Bestellung unter Bezugnahme auf ein spezielles Angebot unsererseits erfolgt, gelten die in unserem Angebot angegebenen speziellen Bedingungen in Verbindung mit unseren allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.

 

Angebot & Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

Preise & Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Soweit zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt, behalten wir uns vor, unsere Preise entsprechend einer Erhöhung der zugrunde liegenden Material- und Lohnkosten anzupassen. Eine Preisanpassung ist bereits vor Ablauf der oben genannten Frist zulässig, wenn der Besteller ein vertragliches Dauerschuldverhältnis mit uns unterhält.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Unsere Rechnungen für chemische Produkte und Standardeinrichtungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto zahlbar. Im Falle einer von uns zugelassenen Wechselzahlung gehen Wechsel-, Einziehungs- und Diskontspesen zu Lasten des Bestellers. Unsere Rechnungen für Lohnbearbeitungen sind zahlbar sofort netto.
  5. Für unsere Rechnungen bei Sonderanfertigungen gilt folgende Zahlung: 30 % bei Auftragserteilung, sofort; 30 % bei Versandbereitschaft, sofort; 30 % 30 Tage nach Rechnungsstellung; 10 % bei Inbetriebnahme, jedoch spätestens 40 Tage nach Versandbereitschaft, im Falle einer Verzögerung der Abnahme, die wir nicht zu vertreten haben – jeweils netto. Anlagen und Behälter sind nach technischer Funktionserfüllung unabhängig von dem zum Einsatz kommenden chemischen Verfahren zur Zahlung fällig.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von 4.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

 

Gefahrübergang & Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
  2. Bei Versendung der Ware können wir die Beförderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswählen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit einer unserer leitenden Angestellten bei der von ihm getroffenen Auswahl mindestens grobfahrlässig gehandelt hat.
  3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Tausch- und Leihverpackungen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  4. Die Auswahl der Verpackung obliegt uns nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Besondere Wünsche des Bestellers werden wir nach Möglichkeit beachten, jedoch ohne Begründung besonderer Verpflichtungen unsererseits.
  5. Teillieferungen sind, wenn nicht anders vereinbart, zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbstständige Leistungen.
  6. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgeholt werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen. Die Lagerkosten können von uns alternativ nach deren tatsächlicher Höhe oder mit 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden.
  7. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit deren Auslieferung an den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers, auf den Besteller über.
  8. Dem Übergang der Ware an den Frachtführer steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.
  9. Der Abschluss einer Transportversicherung wird von uns veranlasst, soweit der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Besteller.

 

Mängelhaftung

  1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zu Nacherfüllungen in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Soweit dem Besteller Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von 6.3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
  9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
  10. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den § 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

 

Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 6. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller die Zahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

Gerichtsstand & Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

 

DEWE Brünofix GmbH 
Fabrik für Metallchemie 
Pruppacher Weg 8 
91126 Rednitzhembach

Tel.: +49 9122 9868-100
Fax: +49 9122 9868-130

Stand: Februar 2012

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